Art. 15 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Zweiter Teil der Prüfung: Praxis
Art. 15 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Zweiter Teil der Prüfung: Praxis
1. Die praktische Prüfung bezieht sich auf
a. die Beherrschung der klinischen Verfahren,
b. die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen,
c. praktische Demonstrationen.
2. In der praktischen Prüfung ist eine vollständige Untersuchung der Patientin oder des Patienten, die sowohl das diagnostische als auch das therapeutische Verfahren beinhaltet, durchzuführen und dabei zu zeigen, dass die nach Art. 3 und dem Fächer- und Lernzielkatalog erforderlichen Kompetenzen vorhanden sind.
3. Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläuterung der methodischen Vorgehensweise zu begründen, warum die Behandlung übernommen bzw. deren Übernahme abgelehnt wird.
4. Die Beherrschung der erlernten Techniken wird an einer Patientin oder einem Patienten gezeigt, die von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt werden.