688.222
CH-BL
Art. 1 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Gegenstand und Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Gegenstand und Zweck
1. Die GDK führt die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen in der gesamten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
2. Die Einführung der interkantonalen Prüfung bezweckt die Gewährleistung der Qualität der beruflichen Fähigkeiten und der klinischen Erfahrung der Inhaberinnen und Inhaber eines interkantonalen Diploms in Osteopathie auf einem einheitlichen Niveau.