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Art. 9 Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA) - Widerruf

Verfahren
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Art. 9 RAKA · Widerruf

1. Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden vom Departement Berufsbildung widerrufen.

2. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.

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