688.221
RAKASRKCRS
CH-BL
Art. 9 Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA) - Widerruf
Verfahren
Art. 9 RAKA · Widerruf
1. Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden vom Departement Berufsbildung widerrufen.
2. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.