688.221
RAKASRKCRS
CH-BL
Art. 8 Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA) - Anerkennungsentscheid
Verfahren
Art. 8 RAKA · Anerkennungsentscheid
1. Über die Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse entscheidet das Departement Berufsbildung des SRK.
2. Sind die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit erfüllt, erhält die Antragstellerin bzw. der Antragssteller den Anerkennungsausweis.
3. Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberin bzw. den Ausweisinhaber.
4. Der Datenschutz ist zu gewährleisten.
5. Ablehnende Entscheide werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.