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Art. 7 Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA) - Anerkennungsgesuch

Verfahren
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Art. 7 RAKA · Anerkennungsgesuch

1. Das Anerkennungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen. Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei.

2. Werden die zur Anerkennung erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von zwei Jahren erbracht, so wird das Dossier geschlossen.

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