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688.221 RAKASRKCRS CH-BL

Art. 6 Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA) - Weiterbildung und begleitete praktische Berufstätigkeit

Anerkennungsvoraussetzungen
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Art. 6 RAKA · Weiterbildung und begleitete praktische Berufstätigkeit

1. Als Prüfung gilt auch der erfolgreiche Besuch einer entsprechend geregelten Weiterbildung, in deren Rahmen die Kenntnisse der Antragsstellerin bzw. des Antragstellers überprüft worden sind, oder die begleitete praktische Berufstätigkeit, durch welche die Ausbildungslücken geschlossen wurden.

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