688.221
RAKASRKCRS
CH-BL
Art. 5 Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA) - Ausbildungsanforderungen
Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 5 RAKA · Ausbildungsanforderungen
1. Stellt die durch das SRK reglementierte Ausbildung deutlich höhere Anforderungen als die frühere, kann die Gleichwertigkeit des anzuerkennenden Ausbildungsabschlusses an den Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf oder das Ablegen einer Prüfung gebunden werden.