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688.221 RAKASRKCRS CH-BL

Art. 2 Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA) - Dauer und Ausbildungsinhalt

Anerkennungsvoraussetzungen
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Art. 2 RAKA · Dauer und Ausbildungsinhalt

1. Die Ausbildung muss in Bezug auf die Dauer und den Ausbildungsinhalt (theoretische Kenntnisse, praktische Fähigkeiten) mit der entsprechenden, vom SRK geregelten Ausbildung vergleichbar sein.

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