688.221
RAKASRKCRS
CH-BL
Art. 2 Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA) - Dauer und Ausbildungsinhalt
Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 2 RAKA · Dauer und Ausbildungsinhalt
1. Die Ausbildung muss in Bezug auf die Dauer und den Ausbildungsinhalt (theoretische Kenntnisse, praktische Fähigkeiten) mit der entsprechenden, vom SRK geregelten Ausbildung vergleichbar sein.