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Art. 12 Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA) - Rechtliches Gehör

Rechtspflege
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Art. 12 RAKA · Rechtliches Gehör

1. Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.

2. Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits nach der Aktenlage ein Entscheid in der Sache möglich ist.

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