688.221
RAKASRKCRS
CH-BL
Art. 12 Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA) - Rechtliches Gehör
Rechtspflege
Art. 12 RAKA · Rechtliches Gehör
1. Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.
2. Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits nach der Aktenlage ein Entscheid in der Sache möglich ist.