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Art. 11 Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA) - Rechtsschutz

Rechtspflege
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Art. 11 RAKA · Rechtsschutz

1. Gegen ablehnende Entscheide kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung, schriftlich und begründet, beim SRK zuhanden der vom Zentralkomitee eingesetzten Rekurskommission Rekurs erhoben werden.

2. Nach Eingang des Rekurses überprüft das Departement Berufsbildung des SRK seinen Entscheid nochmals. Hält es seinen Entscheid aufrecht, so orientiert es die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rekurskommission und übermittelt ihr bzw. ihm gleichzeitig sämtliche Akten.

3. Die Rekurskommission entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

4. Parteikosten werden keine gesprochen.

5. Entscheide der Rekurskommission können gemäss Art. 11 Absatz 3 AVO Inland vom 20. Mai 1999 angefochten werden.

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