688.221
RAKASRKCRS
CH-BL
Art. 1 Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA)
Gegenstand und Zweck
Art. 1 RAKA
1. Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen, die in einem Ausbildungsgang nach Anhang I der AVO Inland vor der Inkraftsetzung oder während der Übergangsfrist nach Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungsbestimmungen des SRK erworben wurden.