Art. 8 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie
Art. 8 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie
1. Beabsichtigt eine Osteopathin oder ein Osteopath zur Erbringung von Dienstleistungen von einem Mitgliedstaat in die Schweiz zu wechseln, wird die berufliche Qualifikation vor der ersten Erbringung der Dienstleistung überprüft. Die Nachprüfung erfolgt in Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 2005/36/EG.
2. Besteht ein wesentlicher Unterschied im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2005/36/EG zwischen der nachgewiesenen beruflichen Qualifikation und der in der Schweiz geforderten Ausbildung in Osteopathie, der zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfänger führen kann, muss die Osteopathin/der Osteopath in der Regel durch das Ablegen einer Eignungsprüfung nachweisen, dass sie/er die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
3. Nach bestandener Prüfung leitet die interkantonale Prüfungskommission der für die Berufsausübung zuständigen kantonalen Behörde den Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation mit der vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erhaltenen Meldung und den Begleitdokumenten weiter.