Art. 7 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie - Ausgleichsmassnahmen
Art. 7 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie · Ausgleichsmassnahmen
1. Ausgleichsmassnahmen können nach Wahl der Gesuchstellenden als Anpassungslehrgang oder als Eignungsprüfung absolviert werden.
2. Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist die Berufsausübung in der Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Inhaberinnen oder Inhaber des interkantonalen Diploms und/oder das Absolvieren von theoretischen Ausbildungsmodulen. In jedem Fall findet eine Bewertung statt.
3. Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellenden über eine berufliche Qualifikation verfügen. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Osteopathie sind. Diese Sachgebiete können sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen. Grundsätzlich besteht die Eignungsprüfung in der praktischen Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung gemäss dem GDK-Reglement.
4. Die Prüfung wird in der Regel von der Prüfungskommission abgenommen. Sie darf zweimal wiederholt werden.
5. Die Prüfungskosten sind von den Antragstellenden zu tragen.