Art. 6 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie - Ausgleich unterschiedlicher Ausbildungsniveaus
Art. 6 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie · Ausgleich unterschiedlicher Ausbildungsniveaus
1. Verfügen die Antragstellenden über eine Berufsqualifikationen in Osteopathie, die im Vergleich zu der in der Schweiz erforderlichen Berufsqualifikation auf einem niedrigeren Ausbildungsniveau erlangt wurde, ist der Niveauunterschied durch eine Ausgleichsmassnahme auszugleichen.
2. Der Ausgleich nach Absatz 1 ist nicht möglich, wenn die Antragstellenden über einen Ausbildungsnachweis auf Tertiärstufe verfügen, in der Schweiz hingegen für die Berufsausübung eine wenigstens fünfjährige Ausbildung verlangt wird. Vorbehalten werden Berufsqualifikationen,
a. die von der zuständigen Behörde eines EU- oder EFTA-Staats einer mindestens vierjährigen Ausbildung im Sinne von Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt werden und der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsqualifikation in Bezug auf den Berufszugang dieselben Rechte verleihen oder
b. die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind.
3. Liegt ein Unterschied im Sinne von Absatz 1 vor, ist zu prüfen, ob das entsprechende Defizit durch Vorbildung, Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen ist. Berücksichtigt werden können dabei nur Tätigkeiten oder Ausbildungen, welche auf Hochschulstufe erfolgt und geeignet sind, die Defizite in der wissenschaftlich-theoretischen Grundlage auszugleichen.