Art. 5 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie - Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede
Art. 5 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie · Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede
1. Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung in Osteopathie von der schweizerischen in Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes in der Schweiz ist, sind die entsprechenden Defizite durch Ausgleichsmassnahmen zu beheben.
2. Ein wesentlicher Unterschied ist auch dann gegeben, wenn die ausländische Ausbildung in Osteopathie wenigstens ein Jahr kürzer ist als die schweizerische.
3. Liegen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung im Sinne von Absatz 1 und/oder 2 vor, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Defizite durch Berufspraxis und/ oder Weiterbildung bereits ausgeglichen sind.
4. Die Berufspraxis gemäss Absatz 3 muss in der Regel in der Schweiz unter der Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkantonalem Diplom oder in EU- oder EFTA-Staaten erworben worden sein.