Art. 4 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie - Materielle Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 4 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie · Materielle Anerkennungsvoraussetzungen
1. Ausländische staatliche Berufsqualifikationen in Osteopathie müssen entsprechenden schweizerischen Berufsqualifikationen gleichwertig sein, insbesondere in Bezug auf
a. theoretische Kenntnisse;
b. praktische Fähigkeiten;
c. Dauer der Ausbildung;
d. das Ausbildungsniveau;
e. Berufsbefähigung
f. Berufserfahrung nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses.
2. Bei Berufsqualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie von Drittstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Gleichwertigkeit des Abschlusses vermutet (Cassis-de-Dijon-Prinzip), vorbehältlich der Bedingungen der vorgenannten Richtlinie.
3. Bei Berufsqualifikationen von Drittstaaten, die nicht unter Art. 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG fallen, obliegt der Nachweis der Gleichwertigkeit der gesuchstellenden Person. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip findet keine Anwendung.