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688.11 GDK CH-BL

Art. 4 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie - Materielle Anerkennungsvoraussetzungen

Anerkennungsvoraussetzungen
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Art. 4 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie · Materielle Anerkennungsvoraussetzungen

1. Ausländische staatliche Berufsqualifikationen in Osteopathie müssen entsprechenden schweizerischen Berufsqualifikationen gleichwertig sein, insbesondere in Bezug auf

a. theoretische Kenntnisse;

b. praktische Fähigkeiten;

c. Dauer der Ausbildung;

d. das Ausbildungsniveau;

e. Berufsbefähigung

f. Berufserfahrung nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses.

2. Bei Berufsqualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie von Drittstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Gleichwertigkeit des Abschlusses vermutet (Cassis-de-Dijon-Prinzip), vorbehältlich der Bedingungen der vorgenannten Richtlinie.

3. Bei Berufsqualifikationen von Drittstaaten, die nicht unter Art. 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG fallen, obliegt der Nachweis der Gleichwertigkeit der gesuchstellenden Person. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip findet keine Anwendung.

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