688.11
GDK
CH-BL
Art. 17 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 17 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie · Inkrafttreten
1. Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 (mit Ausnahme des III. Abschnitts) sofort in Kraft.
2. Der III. Abschnitt tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in Kraft.
3. Die Verordnung der GDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen vom 20. November 1997 inklusive der Anhänge I und II wird aufgehoben.