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688.11 GDK CH-BL

Art. 17 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 17 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie · Inkrafttreten

1. Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 (mit Ausnahme des III. Abschnitts) sofort in Kraft.

2. Der III. Abschnitt tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in Kraft.

3. Die Verordnung der GDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen vom 20. November 1997 inklusive der Anhänge I und II wird aufgehoben.

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