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688.11 GDK CH-BL

Art. 15 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie

Rechtspflege
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Art. 15 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie

1. Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Rekurskommission der EDK und GDK erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes finden sinngemäss Anwendung.

2. Die Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können gemäss Artikel 82 des Bundesgerichtsgesetzes beim Bundesgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

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