688.11
GDK
CH-BL
Art. 14 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie - Kosten der Ausgleichsmassnahmen
Verfahren
Art. 14 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie · Kosten der Ausgleichsmassnahmen
1. Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen sind von den Gesuchstellenden zu tragen.