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688.11 GDK CH-BL

Art. 14 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie - Kosten der Ausgleichsmassnahmen

Verfahren
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Art. 14 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie · Kosten der Ausgleichsmassnahmen

1. Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen sind von den Gesuchstellenden zu tragen.

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