688.11
GDK
CH-BL
Art. 12 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie - Widerruf
Verfahren
Art. 12 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie · Widerruf
1. Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden von der Prüfungskommission widerrufen.
2. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.