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688.11 GDK CH-BL

Art. 12 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie - Widerruf

Verfahren
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Art. 12 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie · Widerruf

1. Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden von der Prüfungskommission widerrufen.

2. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.

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