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688.11 GDK CH-BL

Art. 11 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie - Anerkennungswirkung

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Art. 11 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie · Anerkennungswirkung

1. Mit der Anerkennung wird Personen, die über eine ausländische Berufsqualifikation in Osteopathie verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig zu einer schweizerischen Berufsqualifikation in Osteopathie und der damit verbundenen Berufsbefähigung sind.

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