688.11
GDK
CH-BL
Art. 10 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie - Anerkennungsentscheid
Verfahren
Art. 10 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie · Anerkennungsentscheid
1. Zuständig für die Anerkennung bzw. Nachprüfung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie ist die interkantonale Prüfungskommission der GDK (Prüfungskommission).
2. Die Gesuchstellenden haben Anspruch auf einen Endentscheid innerhalb nützlicher Frist. Bei Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU-Mitgliedstaates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Landes sind, werden hinsichtlich der Verfahrensdauer die entsprechenden Vorgaben des EU-Rechts berücksichtigt.
3. Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.