Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
688.11 GDK CH-BL

Art. 10 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie - Anerkennungsentscheid

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie · Anerkennungsentscheid

1. Zuständig für die Anerkennung bzw. Nachprüfung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie ist die interkantonale Prüfungskommission der GDK (Prüfungskommission).

2. Die Gesuchstellenden haben Anspruch auf einen Endentscheid innerhalb nützlicher Frist. Bei Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU-Mitgliedstaates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Landes sind, werden hinsichtlich der Verfahrensdauer die entsprechenden Vorgaben des EU-Rechts berücksichtigt.

3. Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

← Art. 9 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie Gegenstand Art. 11 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →