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687.20 CH-BL

Art. 9 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe - Die Konferenz der Abkommenskantone

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Art. 9 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe · Die Konferenz der Abkommenskantone

1. Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der zuständigen Departemente der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.

2. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a. Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen (Schulliste);

b. Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Periode von zwei Jahren.

3. Entscheide im Sinne von Absatz 2 erfordern die Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone.

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