687.20
CH-BL
Art. 8 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe - Verhältnis der Abkommenskantone zu den Schulen
Art. 8 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe · Verhältnis der Abkommenskantone zu den Schulen
1. Die Abkommenskantone verkehren im Vollzug dieses Abkommens miteinander, nicht aber direkt mit den Schulen. Die Schulen verkehren im Vollzug dieses Abkommens mit ihrer übergeordneten kantonalen Behörde, nicht aber direkt mit anderen Abkommenskantonen.