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687.20 CH-BL

Art. 7 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe - Schulgebühren

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Art. 7 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe · Schulgebühren

1. Die Lernenden aus den Abkommenskantonen haben für den Besuch einer Schule oder Ausbildungseinrichtung gemäss Schulliste kein Schulgeld zu entrichten.

2. Folgende Gebühren und Kosten können jedoch den Lernenden auferlegt werden

a. Anmelde- oder Einschreibegebühr,

b. Materialkosten,

c. Unterkunfts- und Verpflegungskosten,

d. Kosten für Studienreisen u.ä.,

e. Prüfungs- und Diplomgebühren.

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