687.20
CH-BL
Art. 6 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe - Verfahren zur Kostenvergütung
Art. 6 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe · Verfahren zur Kostenvergütung
1. Der Standortkanton stellt dem Wohnsitzkanton jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens Rechnung.
2. Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund der Anzahl Lernender, die eine Ausbildung in einer anerkannten Schule oder Ausbildungseinrichtung absolvieren. Stichdatum für die Ermittlung der Lernendenzahlen ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres.
3. Die Kantonsbeiträge sind in jedem Fall für ein ganzes Ausbildungsjahr geschuldet.
4. Die Zahlungen haben jeweils bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres zu erfolgen.