Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
687.20 CH-BL

Art. 2 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe - Grundsätze

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe · Grundsätze

1. Die Abkommenskantone verpflichten sich

a. für Lernende, die eine der im Anhang I bezeichneten Schulen/Ausbildungseinrichtungen besuchen, den in diesem Abkommen im Anhang II festgesetzten Kantonsbeitrag zu entrichten;

b. Lernende aus den Abkommenskantonen solchen aus den Standortkantonen rechtlich gleichzustellen. Einschränkungen bei der Aufnahme von Lernenden aus den Abkommenskantonen sind zulässig, wenn die Plätze für die praktische Ausbildung ausgeschöpft sind. In einer solchen Situation richtet sich die Aufnahme nach der Zahl der vorhandenen Praktikumsplätze in den Abkommenskantonen.

← Art. 1 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Ziele Art. 3 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →