687.20
CH-BL
Art. 13 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe - Übergangsbestimmungen
Art. 13 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe · Übergangsbestimmungen
1. Die unter Art. 3 aufgeführten Wohnsitzbestimmungen treten ebenfalls per 1. Januar 2001 in Kraft und gelten für alle Lernenden, die sich am 31. Dezember 2001 in Ausbildung befinden. Für Lernende, welchen durch diese Bestimmung ein persönlicher Nachteil entstehen könnte, bezahlt der Kanton, der nach der bisherigen Bestimmung Wohnsitzkanton war, den Kantonsbeitrag bis zum Ausbildungsende weiter.
2. Die Kantonsbeiträge für die Lernenden im Jahr 2000 (Stichdatum 31. Dezember 2000) richten sich bereits nach den Ansätzen gemäss Anhang II dieses Abkommens.
3. Mit Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone können weitere Kantone dem Abkommen beitreten.