Art. 11 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe - Inkrafttreten
Art. 11 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe · Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft, sobald mindestens fünf Kantone den Beitritt erklärt haben.
2. Es ersetzt die bisherigen bilateralen Vereinbarungen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens der Abkommenskantone aus den Jahren 1990 bis 1998. [Für den Kanton Basel-Landschaft sind dies
a. Vereinbarung vom 25./26. September 1990 zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens;
b. Vereinbarung vom 25. September 1990 zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Aargau betreffend Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens;
c. Vereinbarung vom Vom 8. Juni / 12. Oktober 1993 zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens.]