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687.20 CH-BL

Art. 10 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe - Kommission

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Art. 10 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe · Kommission

1. Für den Vollzug setzt die Konferenz der Abkommenskantone eine Kommission ein.

2. Sie setzt sich aus den Berufsbildungsverantwortlichen der zuständigen Departemente der Abkommenskantone zusammen.

3. Der Kommission obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben

a. Überwachung des Vollzugs des Abkommens;

b. Antragsstellung für die Neufestlegung der Kantonsbeiträge;

c. Antragsstellung für die Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen (Schulliste).

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