687.14
CH-BL
§ 10 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Abgeltung der Kosten der nichtakademischen Berufsausbildungen im Gesundheitswesen auf Sekundarstufe II und auf Tertiärstufe (Vertrag Gesundheitsberufe) - Beilegung von Streitigkeiten
§ 10 Vertrag Gesundheitsberufe · Beilegung von Streitigkeiten
1. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen sollen womöglich einvernehmlich beigelegt werden.
2. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
3. Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen.