687.13
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Berufsschule für Pflege
§ 9 Verordnung über die Berufsschule für Pflege
1. Dem Rektor oder der Rektorin ist als Konsultativorgan ein Führungs- und Koordinationsausschuss beigegeben, dem die Programmleiter oder Programmleiterinnen angehören.
2. Der Führungs- und Koordinationsausschuss wird vom Rektor oder der Rektorin geleitet.