Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
687.13 CH-BL

§ 9 Verordnung über die Berufsschule für Pflege

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§ 9 Verordnung über die Berufsschule für Pflege

1. Dem Rektor oder der Rektorin ist als Konsultativorgan ein Führungs- und Koordinationsausschuss beigegeben, dem die Programmleiter oder Programmleiterinnen angehören.

2. Der Führungs- und Koordinationsausschuss wird vom Rektor oder der Rektorin geleitet.

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