687.13
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Berufsschule für Pflege
§ 8 Verordnung über die Berufsschule für Pflege
1. Für die Betreuung der einzelnen Programme ist ein Programmleiter oder eine Programmleiterin zuständig.
2. Die Aufgaben sind in Stellenbeschreibungen festgelegt.