Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
687.13 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Berufsschule für Pflege

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§ 8 Verordnung über die Berufsschule für Pflege

1. Für die Betreuung der einzelnen Programme ist ein Programmleiter oder eine Programmleiterin zuständig.

2. Die Aufgaben sind in Stellenbeschreibungen festgelegt.

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