Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
687.13 CH-BL

§ 7 Verordnung über die Berufsschule für Pflege

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§ 7 Verordnung über die Berufsschule für Pflege

1. Der Schule steht ein Rektor oder eine Rektorin vor.

2. Die Aufgaben sind in der Stellenbeschreibung festgelegt.

3. Dem Rektor oder der Rektorin ist ein Verwaltungssekretariat unterstellt, sowie eine Beratungsstelle.

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