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687.13 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Berufsschule für Pflege

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§ 6 Verordnung über die Berufsschule für Pflege

1. Die Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege übt die unmittelbare Aufsicht über die Schule aus

2. Sie hat folgende Aufgaben

a. Genehmigung der Ausbildungspläne;

b. Genehmigung der Schulordnung, des Aufnahmereglementes und der Promotionsordnung;

c. Genehmigung der Vereinbarungen mit den Praktikumsstationen;

d. Kenntnisnahme des Voranschlages und der Jahresrechnung;

e. Vorschläge für die Wahl des hauptamtlichen Personals an die Direktion zuhanden des Regierungsrates;

f. Bestätigung der Ernennung von Dozentinnen und Dozenten;

g. Wahl von Ausschüssen;

h. Wahl der Aktuarin oder des Aktuars;

i. Beschwerdeentscheide gemäss § 13;

k. Behandlung aller ihr von der Direktion zugewiesener Aufgaben.

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