687.13
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Berufsschule für Pflege
§ 6 Verordnung über die Berufsschule für Pflege
1. Die Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege übt die unmittelbare Aufsicht über die Schule aus
2. Sie hat folgende Aufgaben
a. Genehmigung der Ausbildungspläne;
b. Genehmigung der Schulordnung, des Aufnahmereglementes und der Promotionsordnung;
c. Genehmigung der Vereinbarungen mit den Praktikumsstationen;
d. Kenntnisnahme des Voranschlages und der Jahresrechnung;
e. Vorschläge für die Wahl des hauptamtlichen Personals an die Direktion zuhanden des Regierungsrates;
f. Bestätigung der Ernennung von Dozentinnen und Dozenten;
g. Wahl von Ausschüssen;
h. Wahl der Aktuarin oder des Aktuars;
i. Beschwerdeentscheide gemäss § 13;
k. Behandlung aller ihr von der Direktion zugewiesener Aufgaben.