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687.13 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Berufsschule für Pflege

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§ 2 Verordnung über die Berufsschule für Pflege

1. Aufgabe der Schule ist die Ausbildung von Pflegenden nach neuesten fachlichen und pädagogischen Erkenntnissen.

2. Die Ausbildungskapazitäten und die Ausbildungsschwerpunkte richten sich nach den kantonalen und regionalen Bedürfnissen in der Pflege.

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