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687.13 CH-BL

§ 13 Verordnung über die Berufsschule für Pflege

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§ 13 Verordnung über die Berufsschule für Pflege

1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

2. Beschwerdeinstanz für die Anfechtung von Verfügungen des Rektors oder der Rektorin in Sachen Selektion und Promotion ist die Aufsichtskommission der Berufsschule für Pflege.

3. In der Schulordnung ist auf die Beschwerdemöglichkeiten hinzuweisen.

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