687.13
CH-BL
§ 12 Verordnung über die Berufsschule für Pflege
§ 12 Verordnung über die Berufsschule für Pflege
1. Verstösse gegen die Schulordnung werden disziplinarisch geahndet.
2. Disziplinarmassnahmen sind der schriftliche Verweis, die schriftliche Androhung des fristlosen Schulausschlusses, sowie der fristlose Schulausschluss selbst.
3. Die Schulordnung regelt die Einzelheiten.