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687.13 CH-BL

§ 10 Verordnung über die Berufsschule für Pflege

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§ 10 Verordnung über die Berufsschule für Pflege

1. Der Unterricht an der Schule wird von hauptamtlichen und nebenamtlichen Lehrkräften erteilt.

2. Die Aufgaben der hauptamtlichen Lehrkräfte werden in Stellenbeschreibungen festgelegt.

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