687.13
CH-BL
§ 10 Verordnung über die Berufsschule für Pflege
§ 10 Verordnung über die Berufsschule für Pflege
1. Der Unterricht an der Schule wird von hauptamtlichen und nebenamtlichen Lehrkräften erteilt.
2. Die Aufgaben der hauptamtlichen Lehrkräfte werden in Stellenbeschreibungen festgelegt.