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687.13 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Berufsschule für Pflege

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§ 1 Verordnung über die Berufsschule für Pflege

1. Der Kanton betreibt die Berufsschule für Pflege (kurz: Schule)

2. Sie dient der Ausbildung von Pflegenden in den Diplomniveaus I und II gemäss den Ausbildungsbestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes.

3. Durch Beschluss des Regierungsrates können der Schule weitere Ausbildungsprogramme angegliedert werden.

Kanton Basel-Landschaft 687.13 § 2 Verordnung über die Berufsschule für Pflege →

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