687.13
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Berufsschule für Pflege
§ 1 Verordnung über die Berufsschule für Pflege
1. Der Kanton betreibt die Berufsschule für Pflege (kurz: Schule)
2. Sie dient der Ausbildung von Pflegenden in den Diplomniveaus I und II gemäss den Ausbildungsbestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes.
3. Durch Beschluss des Regierungsrates können der Schule weitere Ausbildungsprogramme angegliedert werden.