687.12
CH-BL
§ 9 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) - Organisation
Lehrabschlussprüfung
§ 9 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) · Organisation
1. Die Prüfung wird im Lehrbetrieb oder in einem anderen geeigneten Betrieb durchgeführt. Der Lehrtochter sind die erforderlichen Einrichtungen, Maschinen, Apparate, Geräte und Verbrauchsmaterialien in gutem Zustand zur Verfügung zu stellen.
2. Die Lehrtochter erhält die Prüfungsaufgabe erst bei Beginn der Prüfung. Sie wird ihr soweit notwendig erklärt.
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