687.12
CH-BL
§ 8 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) - Allgemeines
Lehrabschlussprüfung
§ 8 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) · Allgemeines
1. An der Lehrabschlussprüfung soll die Lehrtochter zeigen, ob sie die in dieser Verordnung und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat.
2. Das Amt für Berufsbildung führt die Prüfung durch. Der Regierungsrat kann auch einen geeigneten Berufsverband damit betrauen.
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