687.12
CH-BL
§ 7 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) - Lehrkräfte
Ausbildung - Ausbildung in der Berufsschule
§ 7 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) · Lehrkräfte
1. Der Unterricht in den hauswirtschaftlichen Fächern muss in der Regel von folgenden Fachkräften erteilt werden
a. Hauswirtschaftslehrerin mit zusätzlicher Betriebserfahrung,
b. Hausbeamtin oder entsprechende Fachkraft mit Zusatzausbildung in der Methodik-Didaktik,
c. Lehrkräfte mit gleichwertiger Ausbildung gemäss Entscheid des Amtes für Berufsbildung.
2. Für den übrigen Unterricht sind Lehrkräfte einzusetzen, welche die Ausbildungsanforderungen des Lehrerfunktionskataloges erfüllen.
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Allgemeines
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