687.12
CH-BL
§ 6 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) - Lehrplan
Ausbildung - Ausbildung in der Berufsschule
§ 6 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) · Lehrplan
1. Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem vom Berufsbildungsrat zu erlassenden Lehrplan.
← § 5 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital)
Allgemeines
§ 7 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) →