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687.12 CH-BL

§ 6 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) - Lehrplan

Ausbildung - Ausbildung in der Berufsschule
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§ 6 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) · Lehrplan

1. Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem vom Berufsbildungsrat zu erlassenden Lehrplan.

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