687.12
CH-BL
§ 3 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) - Höchstzahl der Lehrtöchter
Ausbildung - Lehrverhältnis
§ 3 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) · Höchstzahl der Lehrtöchter
1. Das Amt für Berufsbildung bestimmt im Einzelfall aufgrund der Grösse des Lehrbetriebes und der Zahl der ausgebildeten Fachkräfte die zulässige Anzahl Lehrtöchter.
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Allgemeines
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