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687.12 CH-BL

§ 3 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) - Höchstzahl der Lehrtöchter

Ausbildung - Lehrverhältnis
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§ 3 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) · Höchstzahl der Lehrtöchter

1. Das Amt für Berufsbildung bestimmt im Einzelfall aufgrund der Grösse des Lehrbetriebes und der Zahl der ausgebildeten Fachkräfte die zulässige Anzahl Lehrtöchter.

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