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687.12 CH-BL

§ 2 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) - Anforderungen an den Lehrbetrieb

Ausbildung - Lehrverhältnis
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§ 2 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) · Anforderungen an den Lehrbetrieb

1. Die Lehre wird in einer kantonalen Krankenanstalt durchgeführt, wobei die Lehrtöchter intern oder extern wohnen können.

2. Lehrtöchter dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass die ganze Ausbildung gemäss Abschnitt II vermittelt wird.

3. Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nicht vermitteln können, dürfen Lehrtöchter nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem anderen Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb sowie Zeitpunkt und Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.

4. Zur Ausbildung von Lehrtöchtern sind Hausbeamtinnen sowie andere Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Ausbildung im hauswirtschaftlichen Bereich und mit betrieblicher Erfahrung berechtigt.

5. Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch das Amt für Berufsbildung festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes.

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