687.12
CH-BL
§ 19 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 19 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) · Inkrafttreten
1. Die §§ 1-7 treten rückwirkend auf den 18. April 1983, die übrigen Bestimmungen am 1. März 1984 in Kraft.
2. Diese Verordnung gilt bis zum Erlass und Inkrafttreten einer eidgenössischen Regelung.