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687.12 CH-BL

§ 19 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 19 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) · Inkrafttreten

1. Die §§ 1-7 treten rückwirkend auf den 18. April 1983, die übrigen Bestimmungen am 1. März 1984 in Kraft.

2. Diese Verordnung gilt bis zum Erlass und Inkrafttreten einer eidgenössischen Regelung.

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