687.12
CH-BL
§ 18 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) - Rechtsmittel
Schlussbestimmungen
§ 18 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) · Rechtsmittel
1. Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach den §§ 64 und 65 der Verordnung vom 20. Januar 1975 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung.
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