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687.12 CH-BL

§ 17 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) - Fähigkeitszeugnis

Lehrabschlussprüfung
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§ 17 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) · Fähigkeitszeugnis

1. Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernte hauswirtschaftliche Angestellte im Kollektivhaushalt (Spital)» zu führen.

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