687.12
CH-BL
§ 17 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) - Fähigkeitszeugnis
Lehrabschlussprüfung
§ 17 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) · Fähigkeitszeugnis
1. Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernte hauswirtschaftliche Angestellte im Kollektivhaushalt (Spital)» zu führen.
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