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§ 16 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) - Notenformular und Expertenbericht

Lehrabschlussprüfung
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§ 16 Regierungsratsverordnung über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der hauswirtschaftlichen Angestellten im Kollektivhaushalt (Spital) · Notenformular und Expertenbericht

1. Auf Einwendungen der Lehrtochter, sie sei in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen Expertinnen keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch die Angaben der Lehrtochter im Expertenbericht fest.

2. Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung, so tragen die Expertinnen genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.

3. Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Expertinnen unterzeichnet und der zuständigen Behörde unverzüglich zugestellt.

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